Freiwillige Versicherung

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Wer kann sich freiwillig versichern?

Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze:

D.h. Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt mindestens 69.300 € (Versicherungspflichtgrenze 2024) liegt. Darüber hinaus steht die freiwillige Krankenversicherung auch Personengruppen offen, die die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht erfüllen, wie zum Beispiel Selbstständige, Beamte, Studenten und Rentner.


Weitere Personengruppen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Personen, die durch die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen sogenannten Gründungszuschuss erhalten.

Wie lange wird der Gründungszuschuss bezahlt?

Der Gründungszuschuss wird für 6 Monate bewilligt, Im Anschluss können Sie die Förderung unter bestimmten Voraussetzungen um weitere 9 Monate verlängern. Hierzu haben wir Ihnen einige nützliche Links zusammengestellt:

Nützliche Links

www.existenzgruender-netzwerk.de
www.foerderland.de
www.gruenderleitfaden.de
www.gruenderinnenagentur.de
www.arbeitsagentur.de
www.existenzgruender.de

Wie berechnet sich der Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung?

Der Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet sich aus sämtlichen Einnahmen, die Ihnen zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Diese sind u.a.

  • Gewinne aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit
  • Bruttogehalt (z.B. sozialversicherungsfreie GmbH – Gesellschafter/Geschäftsführer oder Nebenbeschäftigung/en)
  • Miet-/Pachteinnahmen
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Wie werden die Beiträge berechnet?

Die Beitragsberechnung für Selbstständige hat sich ab 01.01.2018 grundlegend geändert. Die Beiträge werden zunächst für das laufende Kalenderjahr vorläufig erhoben. Sobald der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend endgültig festgesetzt.

Die vivida bkk bietet Personen, die sonst nicht versichert wären, eine freiwillige Versicherung an.

Nachfolgend haben wir Ihnen beispielhaft einige Personenkreise aufgeführt, die bei der vivida bkk als "sonstige freiwillig Versicherte" bezeichnet werden:

  • Personen, die z. B. nur Miet- und Pachteinnahmen haben
  • Beamte
  • Kinder, die keinen Anspruch auf Familienversicherung haben
  • Ehe- oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), die keinen Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung haben
  • Schwerbehinderte Erwerbslose, ohne anderweitigen Versicherungsschutz

Häufige Fragen und Antworten

Ihre freiwillige Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der letzten gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Antrag zur freiwilligen Versicherung
  • Kündigungsbestätigung und Mitgliedsbescheinigungen der Vorkasse bei Neumitgliedern
  • Aktuelle Einkommensnachweise
  • Aktueller Einkommensteuerbescheid, wenn vorhanden
  • Die Beiträge in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung richten sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Um die Beitragshöhe berechnen zu können, ist deshalb die Vorlage von Einkommensnachweisen notwendig.
  • Bei einem monatlichen Einkommen (2024) unter 1.178,33 € beträgt der Mindestbeitrag in der Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 185,00 € und in der Pflegeversicherung mit einem Kind* 40,06 € (Kinderlose 47,13 €)

  • Liegt das monatliche Einkommen (2024) über 5.175,00 € beträgt der Beitrag in der Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld höchstens 812,46 € und in der Pflegeversicherung mit einem Kind* 175,95 € (Kinderlose 207,00 €).

* Für jedes weitere Kind wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes ein Abschlag von 0,25 Prozent pro Kind angerechnet.

Die Beiträge sind bis zum 15. des Folgemonats fällig (Beispiel: Ihr Beitrag für Januar muss bis zum 15. Februar gezahlt sein). Für die Zahlung der Beiträge empfehlen wir Ihnen daher einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. Die Beiträge können auch per Überweisung oder per Dauerauftrag gezahlt werden.

Vorläufige Beitragsfestsetzung

Beitragseinstufung für freiwillig Versicherte seit dem 01.01.2018

Die Berechnung der Beiträge für freiwillig Versicherte wie zum Beispiel Selbständige oder sonstige Selbstzahler hat sich seit dem 01.01.2018 grundlegend geändert.

Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden zunächst für das laufende Kalenderjahr vorläufig erhoben.

Sobald Ihr Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt, werden Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend endgültig festgesetzt.

Dies gilt auch, wenn Sie pflichtversichert sind und neben einer gesetzlichen Rente oder einem Versorgungsbezug Einkünfte aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit erzielen.
 

Endgültige Beitragsfestsetzung

Seit dem 01.01.2018 werden gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend geprüft, anhand der tatsächlichen Einnahmen des betreffenden Kalenderjahres.

Die Grundlage hierfür ist Ihr Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr.

Ergeben sich für Sie hierdurch niedrigere Beiträge als vorläufig gezahlt, werden Ihnen die zu viel gezahlten Beiträge natürlich erstattet. Ergeben sich höhere Beiträge, ist die Differenz nachzuzahlen. Dabei müssen wir Mindestbemessungsgrenzen beachten, die der Gesetzgeber jedes Jahr festlegt. Im Jahr 2024 werden Beiträge monatlich aus mindestens 1.178,33 Euro berechnet, auch wenn kein oder nur geringes Einkommen erzielt wird.

Wie lange können die Beiträge rückwirkend korrigiert werden?

Sie haben bis zu 3 Jahre Zeit, Ihren Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr bei uns einzureichen.

Beispiel: Ihr Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2020 muss uns bis zum 31.12.2023 vorliegen. Erhalten wir keinen Einkommensteuerbescheid innerhalb dieser Frist, werden die Beiträge endgültig aus der jeweils geltenden monatlichen Bemessungsgrenze berechnet:

2020:4.687,50 € monatlich
2021:4.837,50 € monatlich
2022:4.837,50 € monatlich
2023:4.987,50 € monatlich

 

Nach Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums ist eine rückwirkende Beitragsherabsetzung für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr innerhalb von zwölf Monaten möglich, gerechnet ab Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Um die Beitragseinstufung in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu korrigieren, brauchen wir aber den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr.

Die 3-Jahres-Frist und die Höherstufung der Beiträge können Sie nur umgehen, wenn Sie folgende Voraussetzung erfüllen:

  • Ihr Steuerbescheid wurde erstellt und Sie haben Einspruch dagegen eingereicht? Bitte legen Sie uns dennoch den Einkommensteuerbescheid und die Eingangsbestätigung des Finanzamts über den Einspruch vor.
  • Sie haben eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt? Bitte legen Sie uns den Nachweis der Verlängerung der Abgabefrist vom Finanzamt vor. Eine Erklärung Ihres Steuerberaters reicht leider nicht aus.
  • Sie haben Ihre Einkommensteuererklärung bereits beim Finanzamt eingereicht und von dort noch keinen Bescheid erhalten? Bitte reichen Sie eine Bescheinigung Ihres Finanzamts ein, dass Ihre Einkommensteuererklärung dort eingegangen, aber noch in Bearbeitung ist.
  • Sie sind nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet? Bitte reichen Sie uns den Nachweis der Nichtveranlagung vom Finanzamt ein.
     

Ihr Beitrag wurde aufgrund fehlender Einkommensteuerbescheide in der Höchststufe festgelegt, was ist zu tun?

Sie haben Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Einkünfte aus Vermietung und/oder Verpachtung und wurden aufgrund des fehlenden Einkommensteuerbescheides, endgültig zum Höchstbeitrag sanktioniert.

Sie haben die Möglichkeit innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Sanktionsbescheides eine Überprüfung Ihrer Beiträge für diesen Zeitraum zu beantragen.

Wichtig ist, dass Sie uns zu Ihrem Antrag die entsprechenden Nachweise, wie zum Beispiel der Einkommensteuerbescheid des entsprechenden Jahres zusenden. Erst dann können wir Ihre Beiträge neu berechnen.

Sie haben auch die Möglichkeit, uns einen Nachweis vom Finanzamt vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, dass Ihr Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Jahr noch nicht erstellt wurde.

Übergangsregelung für 2018/2019

Haben Sie in den Jahren 2018 oder 2019 Ihren Einkommensteuerbescheid nicht oder zu spät abgegeben? Dafür gibt es eine besondere Übergangsregelung. Beantragen Sie in diesen Fällen schriftlich bei uns eine Überprüfung Ihrer Beiträge bis zum 16.12.2024. Wichtig ist auch hier, dass Sie uns die entsprechenden Nachweise einreichen.

Diese Regelung ist zum 16. Dezember 2023 mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PlfStudStG) in Kraft getreten.

Was passiert, wenn Ihre aktuellen Einkünfte erheblich von der neuen Einstufung abweichen?

Sollte es zu unerwarteten und plötzlichen Einkommensrückgängen kommen, dann können Ihre Beiträge an diese Situation angepasst werden. 

Wenn Sie uns dies bei einem Gewinneinbruch von mindestens 25 Prozent durch Vorlage Ihres Vorauszahlungsbescheides und der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) oder anderen geeigneten Unterlagen nachweisen kann eine neue Einstufung erfolgen. Die neue Einstufung erfolgt dann ab dem Monat nach der Einreichung der Unterlagen und wird unter Vorbehalt vorgenommen. Eine endgültige Festsetzung erfolgt dann erst mit Einreichung des Steuerbescheids für das jeweilige Jahr.
 

Unser Tipp:

Schicken Sie uns Ihren neuen Einkommensteuerbescheid, sobald er Ihnen vorliegt. Wir können die hier festgestellten Einkünfte dann sofort bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigen.

Ihren Einkommensteuerbescheid benötigen wir immer vollständig von der ersten bis zur letzten Seite inklusive aller Erläuterungen.

Herzlich willkommen bei der vivida bkk!
Ich bin Vivi und freue mich, Ihnen zu helfen.
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