Betriebsrenten-Freibetragsgesetz

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Betriebsrenten-Freibetragsgesetz

Am 20. Dezember 2019 wurde das Betriebsrenten-Freibetragsgesetz gebilligt. Seit 01.01.2021 wird für versicherungspflichtige Rentner ein Freibetrag in der Krankenversicherung in Höhe von 176,75 Euro für Renten der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsbezüge) abgezogen.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung sowie die für freiwillige Mitglieder sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Vom Betriebsrentenfreibetragsgesetz profitieren nicht nur Rentner, auch andere versicherungspflichtige Mitglieder wie zum Beispiel Arbeitnehmer mit Betriebsrente.

Fragen und Antworten:

  • Betriebsrenten der betrieblichen Altersversorgung
  • Zusatzversorgungsrenten im öffentlichen Dienst (einschließlich der kirchlichen Altersversorgung)
  • Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus dem Ausland
  • Bei Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung ist der Freibetrag von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme (1/120 der Leistung) in Abzug zu bringen
  • hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung
  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften (z. B. Pensionen)
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufsgruppen errichtet sind (z. B. Architekten, Ärzte, Steuerberater)
  • Renten und Landabgaberenten der Alterssicherung der Landwirte

Die monatliche beitragspflichtige Untergrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2024 beträgt 176,75 Euro. Diese gilt für Beiträge aus Versorgungsbezügen sowie Arbeitseinkommen aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit.

Mehrere Versorgungsbezüge sowie Arbeitseinkommen sind zu addieren und hinsichtlich der Untergrenze zu prüfen. Wird diese nicht überschritten, sind alle Einkünfte beitragsfrei. Bei Überschreitung der Untergrenze sind die gesamten Einkünfte zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Bei Betriebsrenten ist hinsichtlich der Krankenversicherung noch der Freibetrag abzuziehen. Bei mehreren Betriebsrenten darf dieser jedoch nur einmal abgezogen werden.

Beispiel

Lösung 

Beispiel A: Versicherungspflichtiger Rentner bezieht neben seiner gesetzlichen Altersrente eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 800 Euro monatlich.Der beitragspflichtige Anteil des Versorgungsbezuges in der Krankenversicherung 623,25 Euro (800 Euro - 176,75 Euro). In der Pflegeversicherung beträgt der beitragspflichtige Anteil des Versorgungsbezuges 800 Euro.
Beispiel B: Versicherungspflichtige Rentnerin bezieht neben ihrer gesetzlichen Altersrente eine Witwenpension (Hinterbliebenenversorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) in Höhe von 800 Euro monatlich.

Keine Änderung gegenüber 2019!

Beispiel C: versicherungspflichtige Rentnerin bezieht neben ihrer gesetzlichen Altersrente eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 400 Euro. Außerdem wurde im Jahr 2018 eine Direktversicherung in Höhe von 36.000 Euro ausgezahlt. Der 120. Teil beträgt 300 Euro.Der beitragspflichtige Teil beider Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung 523,25 Euro (400 Euro + 300 Euro - 176,75 Euro). In der Pflegeversicherung sind beide Versorgungsbezüge in Höhe von 700 Euro beitragspflichtig
Beispiel D: versicherungspflichtiger Rentner bezieht neben seiner gesetzlichen Altersrente eine Zusatzversorgungsrente im öffentlichen Dienst in Höhe von 180 Euro monatlich.Der beitragspflichtige Anteil des Versorgungsbezuges in der Krankenversicherung 3,25 Euro (175 Euro - 176,75 Euro.) In der Pflegeversicherung beträgt der beitragspflichtige Anteil des Versorgungsbezuges 180 Euro.
Beispiel E: versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Im Jahr 2019 wurde ihm eine Direktversicherung in Höhe von 48.000 Euro ausgezahlt. Der 120. Teil beträgt 400 Euro.Der beitragspflichtige Teil des Versorgungsbezuges in der Krankenversicherung 223,25 Euro (400 Euro - 176,75 Euro). In der Pflegeversicherung unterliegt der Versorgungsbezug der Beitragspflicht in Höhe von 400 Euro.
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