Unterstützung durch eine Haushaltshilfe
Einkaufen, Staubsaugen, Wäsche waschen, Abspülen und und und ... Wer übernimmt all diese Aufgaben, wenn die Mutter oder der Vater erkrankt? Die Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z.B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege etc. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweils individuellen, tatsächlichen Hilfebedarf. Die vivida bkk bietet Ihnen umfassende Leistungen zur Haushaltshilfe.
Wir übernehmen für Sie die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn
- sich die bisher haushaltsführende Person in stationärer Krankenhausbehandlung befindet
- eine Kurmaßnahme durchgeführt wird, deren Kosten von der vivida bkk übernommen werden
- eine stationäre Behandlung wegen Schwangerschaft oder Entbindung erfolgt, und zwar für die Dauer der stationären Behandlung
- ein bei der vivida bkk versichertes Kind stationär behandelt wird und ein Elternteil aus medizinischen Gründen mit aufgenommen wird (so genannte stationäre Mitaufnahme).
Im Falle einer Schwangerschaft (Risikoschwangerschaft) richtet sich die Dauer nach der medizinischen Notwendigkeit. Davon abweichend können Sie bei Beschwerden, die nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, eine Haushaltshilfe für bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen.
Bei einer regulär verlaufenden Geburt können wir in der Regel die Kosten für bis zu sechs Tage nach der Entbindung übernehmen.
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Dies gilt nicht im Falle einer Schwangerschaft oder Entbindung. Eine Haushaltshilfe kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn im Haushalt weitere Personen leben, die die hauswirtschaftliche Versorgung vorübergehend übernehmen können.
Allein lebende Personen oder Personen, deren Ehegatten/Lebenspartner bzw. Verwandte berufstätig sind und die keine Kinder haben, oder deren Kinder bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr bereits vollendet haben, haben einen Anspruch auf Haushaltshilfe für bis zu vier Wochen wegen schwerer Krankheit und wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere
- nach einem Krankenhausaufenthalt
- nach einer ambulanten Operation
- nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung (z. B. Strahlen- oder Chemotherapie), wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist).
Personen mit Kindern, die bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten künftig 26 Wochen Haushaltshilfe bei schwerer Krankheit und bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere
- nach einem Krankenhausaufenthalt
- nach einer ambulanten Operation
- nach einer ambulanten Krankenhaus Behandlung (z. B. Strahlen- oder Chemotherapie), wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist).
Sie erhalten Haushaltshilfe in unterschiedlichster Form. Sie können folgende Möglichkeiten der Kostenübernahme nutzen:
- Haushaltshilfe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, durch Bekannte oder Freunde: Kostenerstattung bis zu einem Höchstbetrag von 11,00 Euro je Stunde, ab 2025 bis zu einem Höchstbetrag von 11,75 Euro je Stunde.
- Unbezahlter Urlaub des Ehegatten: Erstattung des Nettoverdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag je Arbeitstag.
- Für arbeitsfreie Tage (insbesondere Wochenenden) ist eine Erstattung nicht möglich. Da der Arbeitgeber berechtigt ist, auch für solche Tage das Entgelt zu kürzen, entsteht eine finanzielle Eigenbelastung.
- Haushaltshilfe durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad: Erstattung von anfallenden Fahrtkosten oder Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag.
- Möchten Sie einen gewerblichen Anbieter in Anspruch nehmen? Leistungen der Haushaltshilfe werden sowohl von karitativen als auch kommerziellen Firmen angeboten: Wir übernehmen den vereinbarten Preis oder individuell nach Absprache.
Wenn Sie unbezahlten Urlaub von mehr als 30 Tagen am Stück nehmen, kann dies Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz haben. Bitte lassen Sie sich von uns hierzu beraten.
Für bestimmte Leistungen hat der Gesetzgeber eine Eigenbeteiligung eingeführt. Dies betrifft auch die Haushaltshilfe.
- Der Eigenanteil beträgt je Tag 10% des Erstattungsbetrages, mindestens jedoch 5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro.
- Erfolgt eine Erstattung direkt an Versicherte, wird die Zuzahlung bereits von uns einbehalten.
- Wird die Leistung von einem gewerblichen Anbieter erbracht, wird die Abrechnung in voller Höhe bezahlt.
- Sie erhalten dann eine separate Rechnung über den Eigenanteil.
Bei einer Risikoschwangerschaft entfällt die Zuzahlung. Dies gilt auch bei einer regulär verlaufenden Geburt für bis zu sechs Tage nach der Entbindung.
Versicherte müssen im Kalenderjahr bis zu zwei Prozent ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an Zuzahlungen (z.B. Arzneimittel, Fahrkosten usw.) erbringen. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt diese Grenze nur ein Prozent. Bewahren Sie deshalb alle Zuzahlungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Haushaltshilfe, auf. Unsere Kundenberater prüfen gerne, ob bei Ihnen die Belastungsgrenze überschritten wurde!
Hier finden ie weitere Informationen zum Thema Befreiung von der Zuzahlung.
Fragen? Rufen Sie uns an – wir sind gerne für Sie da!