Kinderkrankengeld

Damit ihr Kind wieder schnell gesund wird
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Finanzielle Unterstützung durch Kinderkrankengeld

Die Erkrankung von Kindern stellt berufstätige Eltern vor eine besondere Herausforderung. Damit Sie sich um Ihr Kind kümmern können, kümmern wir uns um Ihren Verdienstausfall!

Alles auf einen Blick

Sie erhalten Kinderkrankengeld, wenn Ihr Kind erkrankt ist und von Ihnen zu Hause beaufsichtigt wird. Die vivida bkk ersetzt Ihren Verdienstausfall, wenn

  • Sie berufstätig sind und selbst Anspruch auf Krankengeld haben.
  • Sie eine ärztliche Bescheinigung vom Arzt vorliegen haben. Aus dieser muss ersichtlich sein, dass es erforderlich ist, dass Sie als Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • es keine andere im Haushalt lebende Person gibt, die das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann (Diese Voraussetzung gilt nicht für schwersterkrankte Kinder),
  • Ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
  • Ihr Kind ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist, z.B. als beitragsfrei mitversicherter Familienangehöriger.

 

Wenn Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, dann haben Sie im Jahr 2021  gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Dieser Freistellungsanspruch kann durch den Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Wenn und solange Ihr Arbeitgeber jedoch zu bezahlter Freistellung verpflichtet ist, ruht das Kinderpflege-Krankengeld für diesen Zeitraum.

Der Anspruch des Krankengeldes entsteht ab dem ersten Tag, von dem an Sie der Arbeit fernbleiben müssen. Der Anspruch entfällt, sobald Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird oder Ihr Kind während der Erkrankung und der Freistellung aufgrund der Corona-Pandemie das zwölfte Lebensjahr vollendet. Ist Ihr Kind allerdings behindert und auf Hilfe angewiesen, gilt diese Altersgrenze nicht.

Die Dauer des Anspruchs von Kinderkrankengeld beträgt in den Jahren 2021, 2022 und 2023 je Elternteil für jedes Kind maximal dreißig statt zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr, höchstens jedoch 65 Tage statt 25 Arbeitstage je Elternteil für alle Kinder. Alleinerziehende Versicherte können das Krankengeld für maximal 60 Arbeitstage statt 20 Arbeitstage pro Kind, bzw. höchstens 130 Arbeitstage statt 50 Arbeitstage für alle Kinder pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Ist das Kind schwersterkrankt, besteht der Anspruch auf Krankengeld zeitlich unbegrenzt.

Mit Wirkung zum 1.1.2024 wird die pandemiebedingte Ausweitung der Anspruchsdauer aufgehoben. Die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld für die Kalenderjahre 2024 und 2025 werden erhöht. Danach erhalten Elternteile 15 statt 10 Arbeitstage pro Kind Kinderkrankengeld, Alleinerziehende 30 Arbeitstage statt wie bisher 20. Damit steigt die Gesamtzahl der Anspruchstage in den beiden Jahren von 25 auf 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende von 50 auf 70 Arbeitstage.

 

Die Höhe des Kinderkrankengeldes berechnet sich nach dem tatsächlich ausgefallenen Arbeitsentgelt. Als Arbeitnehmer erhalten Sie 90% Ihres ausgefallenen Nettoentgelts als Brutto-Krankengeld. Wenn Sie freigestellt worden sind und in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) bezogen haben, erhalten Sie 100% Ihres ausgefallenen Nettoentgelts. Das kalendertägliche Brutto-Krankengeld wird auf 70% der Beitragsbemessungsgrenze (2024 jährlich: 62.100 Euro) begrenzt. Es beträgt also maximal 120,75 Euro täglich.

Während des Bezuges von Kinderkrankengeld bleibt Ihr Versicherungsschutz beitragsfrei erhalten. Als Arbeitnehmer zahlen Sie den halben Beitrag zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die andere Hälfte zahlen wir für Sie.

Ganz einfach:

Ist die Betreuung erforderlich, weil Ihr Kind krank ist, reichen Sie uns bitte nach wie vor die Bescheinigung vom Arzt ein:

  • Der behandelnde Arzt stellt Ihnen eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes aus.
  • Auf der Rückseite dieser Bescheinigung befindet sich der Antrag, den Sie bitte ausfüllen.
  • Senden Sie uns den Antrag zu. Eine Kopie der Bescheinigung erhält Ihr Arbeitgeber.
  • Wir wenden uns direkt an Ihren Arbeitgeber – wenn wir noch zusätzliche Informationen benötigen, melden wir uns bei Ihnen!

Fragen? Rufen Sie uns an – wir sind gerne für Sie da!


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