Bewahren Sie den Durchblick!
Wir übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Sehhilfen für Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Erwachsenen erfolgt eine Kostenübernahme ab Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn schwere Sehbeeinträchtigungen vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn entweder die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur (Messung mit aufgesetzter Brille) auf dem besseren Auge maximal 03 (30%) beträgt oder wenn eine Kurzsichtigkeit (Myopie) oder Weitsichtigkeit (Hyperopie) von mehr als 6 Dioptrien (Sphäre) oder mehr als 4 Dioptrien bei Hornhautverkrümmung - Zylinder (Astigmatismus) beträgt. Für die Bewertung des Anspruchs auf Kostenübernahme können nur die Fernwerte berücksichtigt werden.
Hinweis zur Kostenübernahme: Die Kosten für Gläser werden höchstens bis zu den jeweils gültigen Vertragssätzen übernommen. Für das Brillengestell können leider keine Kosten übernommen werden.
Voraussetzung ist, dass vor einer erstmaligen Versorgung ein Rezept für eine Sehhilfe vom Augenarzt ausgestellt wurde. Für Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, benötigen Sie für die Folgeversorgung kein neues Rezept mehr und können sich bei Änderung der Sehschärfe direkt an Ihren Augenoptiker wenden. Ein neues Rezept ist nur dann erforderlich, wenn der Augenoptiker eine auffällige Veränderung der Sehschärfe oder die Gefahr der Erkrankung des Auges feststellt.
Sobald Ihnen ein ärztliches Rezept vorliegt, können Sie sich direkt an einen Augenoptiker mit einer Kassenzulassung wenden.
Wichtig zu Wissen: Sollten Sie eine Arbeitsplatz-/Bildschirmbrille benötigen, dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Arbeitgeber. Die vivida bkk kann sich hier nicht an den Kosten beteiligen!
Welche Zuzahlungen müssen Sie leisten?
Ihre gesetzliche Zuzahlung beträgt 10% des Kassenanteils, mindestens fünf und höchsten zehn Euro für jede Sehhilfe. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
Wo liegt Ihre Belastungsgrenze?
Versicherte müssen im Kalenderjahr bis zu zwei Prozent ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an Zuzahlungen (z.B. Arzneimittel, Fahrkosten, usw.) erbringen. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt diese Grenze nur ein Prozent. Bewahren Sie deshalb alle Zuzahlungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Heilmitteln, auf. Unsere Kundenberater prüfen gerne, ob bei Ihnen die Belastungsgrenze überschritten wurde!
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Befreiung von der Zuzahlung".
Fragen? Rufen Sie uns an - wir sind gerne für Sie da!