Eine Pflegerin stützt einen älteren Mann beim Gehen

Ambulante und stationäre
Pflegeleistungen

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Wichtige Informationen für Sie:

Grundsätzlich sind Pflegegeldempfänger/innen der Pflegegrade 2 bis 5 verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche abzurufen. Wenn dies nicht erfolgt, kann das Pflegegeld gekürzt werden. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Bitte wenden Sie sich hier vertrauensvoll an Ihren Pflegedienst.

Ambulante Leistungen:

Wurde bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, haben Sie die Möglichkeit, sich zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst versorgen zu lassen. Eine Pflegekraft kommt dann zu Ihnen nach Hause und hilft Ihnen beispielsweise bei der Körperpflege, dem An- und Auskleiden oder der Hausarbeit. Die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst wird auch Pflegesachleistung genannt, weil Sie nicht pauschal ein Pflegegeld erhalten, sondern eine Pflege durch eine Pflegekraft als Sachleistung zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten für den ambulanten Pflegedienst übernimmt Ihre Pflegekasse bis zum jeweiligen Höchstbetrag Ihres Pflegegrades. In der Regel wird die Leistung direkt zwischen Pflegekasse und Pflegedienst abgerechnet. Wir zeigen Ihnen in der Übersicht, in welcher Höhe Ihre Pflegekasse die Kosten übernehmen kann:

 

Pflegegrad 20242025
2761 €796 €
31.432 €1.497 €
41.778 €1.859 €
52.200 €2.299 €

 

 


Wichtige Informationen für Sie:

Grundsätzlich sind Pflegegeldempfänger/innen der Pflegegrade 2 bis 5 verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche abzurufen. Wenn dies nicht erfolgt, kann das Pflegegeld gekürzt werden. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erstmalige Beratung hat in der häuslichen Umgebung zu erfolgen. Bitte wenden Sie sich hier vertrauensvoll an Ihren Pflegedienst.


Informationen zum Pflegegeld:

Pflegegeld können Sie als Pflegebedürftiger erhalten, wenn Sie Ihre Pflege zu Hause durch Angehörige, Verwandte und Bekannte selbst sicherstellen. Das monatliche Pflegegeld ist von Ihrem Pflegegrad abhängig und wird von der Pflegekasse auf Ihr Konto überwiesen. Sie können das Geld für sich selbst nutzen, um zum Beispiel Zuzahlungen für Medikamente zu leisten oder Ihren pflegenden Angehörigen eine kleine Anerkennung zukommen zu lassen. Pflegegeld kann auch anteilig ausgezahlt werden, wenn Sie nicht den ganzen Monat Anspruch auf eine Leistung haben (z.B. erstmalige Leistungen ab 15.07.). Dann erhalten Sie 1/30 des monatlichen Pflegegeldes für jeden Tag, an dem Sie den Anspruch auf Pflegegeld haben.

 

Pflegegrad 20242025
2332 €347 €
3573 €599 €
4765 €800 €
5947 €990 €

 

Das Pflegegeld wird zur Hälfte während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen (ab 1. Juli 2025 ebenfalls bis zu acht Wochen) je Kalenderjahr fortgezahlt. Bei Pflegebedürftigen, die Pflegegeld erhalten, das heißt von einer Privatperson gepflegt werden, ist ein Beratungseinsatz in dem Pflegegrad 2 bis 3 halbjährlich und von Pflegegrad 4 bis 5 vierteljährlich erforderlich. Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 kann der Beratungseinsatz ebenfalls abgerufen werden, ist jedoch nicht verpflichtend.

 

Von einer Kombinationsleistung ist die Rede wenn ein Teil Ihrer Pflege von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird und Sie gleichzeitig von einer Pflegeperson zu Hause gepflegt werden. Zunächst werden die Kosten Ihres Pflegedienstes mit dem zur Verfügung stehenden Betrag aus Ihrem Pflegegrad abgegolten. Wenn dann noch ein Restbetrag übrig bleibt, können Sie für die Pflege durch Ihre Pflegeperson auch noch ein anteiliges Pflegegeld erhalten. 

Beispielberechnung: 

Herr Müller hat einen Pflegegrad 2. Dort beträgt die Pflegesachleistung 761 Euro (Januar 2025: 796 Euro) und das Pflegegeld 332 Euro (Januar 2025: 347 Euro). Die morgendliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernimmt der ambulante Pflegedienst. Dieser rechnet direkt mit der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 380,50 Euro (ab Januar 2025: 398 Euro) ab. Dies sind genau 50 Prozent des Betrages der Pflegesachleistung. Am Abend wird Herr Müller von seiner Tochter zu Hause gepflegt. Für diese Pflege durch Angehörige erhält Herr Müller 50 Prozent des Pflegegeldes, also 166 Euro (Januar 2025: bitte Beispiel auf 173,50 Euro).

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro (Januar 2025: 131 Euro) monatlich. Das Angebot soll zur Entlastung der Pflegepersonen im Alltag dienen und es den Pflegebedürftigen ermöglichen, möglichst lange im häuslichen Umfeld zu bleiben. Angebote zur Unterstützung sind beispielsweise Betreuung von ehrenamtlichen Helfern oder die Betreuung bei einem ambulanten Pflegedienst mit Nachmittagsprogramm. Der Betrag dient zur Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit ambulanten Pflegediensten, Leistungen der Kurzzeitpflege oder der Tages- und Nachtpflege.

Hinweis:
Sollten Sie am Ende eines Kalenderjahres die Restbeträge aus dem Budget der zusätzlichen Betreuungs-/Entlastungsleistungen noch nicht verbraucht haben, können diese in das Folgejahr übertragen werden und noch bis zum 30.06. genutzt werden. Beispiel: Ihre Ansprüche aus dem Jahr 2024 können Sie noch bis zum 30.06.2025 nutzen.

Von Verhinderungspflege spricht man, wenn die Pflegeperson ausfällt. Dies kann verschiedene Gründe haben, beispielsweise eine Erkrankung oder Urlaub. In diesen Fällen ist eine gute "Pflegevertretung" erforderlich. Die Pflegekasse übernimmt eine Ersatzpflege für bis zu 6 Wochen (ab 1. Juli 2025 bis zu 8 Wochen) pro Kalenderjahr in Höhe von bis zu 1.612 Euro (Januar 2025: 1.685 Euro). Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate vor der Antragsstellung der Verhinderungspflege gepflegt hat. Ab dem 1. Juli 2025 entfällt diese Anspruchsvoraussetzung. Zusätzlich besteht bis zum 30. Juni 2025 die Möglichkeit bis zu 50 Prozent (max. 806 Euro (Januar 2025: 843 Euro) Ihres Anspruchs auf Kurzzeitpflege zusätzlich zur Verhinderungspflege zu nutzen, sofern Sie die Kurzzeitpflege nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen wollen bzw. genommen haben.

Die Verhinderungspflege erhalten Personen ab Pflegegrad 2. Personen mit Pflegegrad 1 können für die Verhinderungspflege den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro (Januar 2025: 131 Euro) verwenden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Verhinderungspflege: 
 

Verhinderungspflege durch Pflegedienste, Privatperson und/oder entfernte Verwandte
Sie können sich während der Verhinderung ihrer gewohnten Pflegeperson von einem ambulanten Pflegedienst oder auch Nachbarn, Freunde und Verwandte (Verwandte bis zum zweiten Grad siehe unten) pflegen lassen. Die Pflegekasse kann dann für maximal 6 Wochen (ab 1. Juli 2025 maximal 8 Wochen) die Kosten bis zu 1.612 Euro (Januar 2025: 1.685 Euro) übernehmen.

Bei der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse ab, Sie müssen sich dann um nichts kümmern. Übernehmen Nachbarn oder Verwandte die Pflege, können Sie die Belege bei uns einreichen. Den Antrag hierzu finden Sie in unserem DownloadCenter.


Pflege durch nahe Verwandte bis zum zweiten Grad
Erfolgt die Ersatzpflege durch Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, zum Beispiel Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister oder Schwager/Schwägerinnen, dann ist der Pflegegrad maßgeblich für eine Kostenübernahme. Sie erhalten dann einen Betrag in Höhe des 1,5-fachen Ihres Pflegegeldes für maximal 6 Wochen. Sind den Angehörigen zum Beispiel durch Verdienstausfall wesentlich höhere Kosten entstanden, kann die vivida bkk ebenfalls bis zu 1.612 Euro (Januar 2025 1.685 Euro) pro Kalenderjahr übernehmen. Für die höheren Kosten benötigen wir jedoch konkrete Nachweise.

Besonderheiten für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr mit einem Pflegegrad 4 oder 5

Ab dem 1. Januar 2024 wird der Anspruch der Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen verlängert und die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt. Die Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr (Januar 2025: 1.685 Euro)) und die Kurzzeitpflege (bis zu 1.774 Euro pro Kalenderjahr (Januar 2025: 1.854 Euro)) können zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.386 Euro (Januar 2025: 3.539 Euro) zusammengefasst werden.

Wenn Ihre Verhinderungspflege durch verwandte/verschwägerte (bis zum 2. Grad) oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen durchgeführt wird, gilt Folgendes:

  • Bei Pflegegrad 4: Ihr Zuschuss beträgt bis zu 1.530 Euro (Januar 2025: 1.600 Euro) (2-faches Pflegegeld aus Ihrem aktuellen Pflegegrad).

  • Bei Pflegegrad 5: Ihr Zuschuss beträgt bis zu 1.612 Euro (Januar 2025: 1.685 Euro).

Zusätzlich erhalten Sie für Ihre Pflegekraft weitere Aufwendungen, zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall. Für Pflegegeld und Aufwendungen erhalten Sie dann insgesamt bis zu 1.612 Euro (Januar 2025: 1.685 Euro), bei Übertrag der Kurzzeitpflege bis zu 3.386 Euro (Januar 2025: 3.539 Euro) pro Kalenderjahr. Für solche Zahlungen benötigen wir konkrete Nachweise.

Gesetzliche Änderung der Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 wird der Anspruch der Verhinderungspflege für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 von sechs auf acht Wochen verlängert und die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt. Die Verhinderungspflege (bis zu 1.685 Euro pro Kalenderjahr) und die Kurzzeitpflege (bis zu 1.854 Euro pro Kalenderjahr) können zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengefasst werden. Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege welche bis zum 30. Juni 2025 bereits in Anspruch genommen worden sind, werden von dem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro in Abzug gebracht.

 

Die Tages- und Nachtpflege erfolgt tagsüber oder nachts in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Die Tagespflege kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Ihre häusliche Pflege nicht oder nicht vollumfänglich sichergestellt werden kann. Bei vielen Einrichtungen zur Tagespflege gibt es einen Fahrdienst, der Sie zuhause abholt und auch wieder nach Hause bringt. Eine Tagespflege kann auch zur Entlastung der Angehörigen gut genutzt werden. Die Pflege in der Tagespflege wird von ausgebildeten Pflegekräften durchgeführt. Meistens gibt es zusätzliches Betreuungspersonal, welches mit den Besuchern Spiele spielt, Gymnastik macht oder Lieder singt.

Die Nachtpflege kommt dann in Frage, wenn eine Betreuung über Nacht erforderlich wird. Zum Beispiel bei Pflegebedürftigen mit dementiellen Erkrankungen. Durch die Nachtpflege werden die Angehörigen entlastet und der Pflegebedürftige ausreichend versorgt.

Bei der Tagespflege richten sich die Erstattungsbeträge nach Ihrem Pflegegrad: 

 

Pflegegrad 20242025
2689 €721 €
31.298 €1.357 €
41.612 €1.685 €
51.995 €2.085 €

 

Zusätzlich kann der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro (2025: 131 Euro) eingesetzt werden.

Die Tages- und Nachtpflege können Sie zeitlich unbegrenzt neben Ihrer Pflegesachleistung oder Ihrem Pflegegeld in Anspruch nehmen. Sie haben hier keine Begrenzung der Anspruchsdauer wie bei der Verhinderungspflege. 

Senioren oder Pflege-Wohngemeinschaften als neue Wohnformen bieten die Möglichkeit, in ähnlichen Situationen zusammenzuleben und sich gegenseitig zu unterstützen. Für die Gründung einer Wohngruppe gibt es einen Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro (Januar 2025: 2.613 Euro) pro Person bzw. max. 10.000 Euro (Januar 2025: 10.452 Euro) pro Wohngruppe. Sie haben als Pflegebedürftiger natürlich die Möglichkeit, sich in eine bestehende, ambulant betreute Wohngruppe zu integrieren. Sie können dann unabhängig von Ihrem Pflegegrad einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro (Januar 2025: 224 Euro) pro Monat bekommen. Mit diesem Betrag wird innerhalb der Wohngruppe eine Person finanziert, welche die Organisation, Betreuung oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt. Über die Voraussetzungen informieren wir Sie gerne!

Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie direkt von uns beraten werden? Sie erreichen uns unter 07720 9727-55601 oder nutzen Sie ganz einfach unser Kontaktformular  – wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.

Pflegehilfsmittel sind dazu da, die Pflegebedürftigen in ihrem Alltag zu unterstützen und das Leben zu erleichtern. Typische Pflegehilfsmittel sind z. B. ein Hausnotruf oder ein Pflegebett.

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel:

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sind z. B. das Desinfektionsmittel und die Einmalhandschuhe, die nur einmalig nutzbar sind. Für diese Hilfsmittel bekommen sie einen Zuschuss in Höhe von 40 Euro (Januar 2025: 42 Euro) pro Monat.

Technische Hilfsmittel:
Technische Hilfsmittel wie z. B. der Pflege-Rollstuhl werden komplett von der Pflegekasse übernommen. Sie bekommen die Hilfsmittel als Leihgabe zur Verfügung gestellt. Für Pflegehilfsmittel, die Sie nicht ausleihen können, fällt eine Zuzahlung an. Die Zuzahlung beträgt 10%, jedoch maximal 25 Euro je Hilfsmittel. 

Unter wohnumfeldverbessernde Maßnahmen versteht man alle Maßnahmen im Haushalt bzw. in der Wohnung, die Ihnen helfen, selbständiger zu leben oder Ihre Pflege dadurch zu erleichtern. Müssen Sie also Ihre Wohnung umbauen, um weiter zu Hause leben zu können, kann Sie die Pflegekasse dabei finanziell unterstützen.

Für Umbaumaßnahmen bekommen Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 bis zu 4.000 Euro (2025: 4.180 Euro) je Maßnahme zur Verfügung gestellt. Ein Umbau kann auch bei der Pflegeperson im Haus vorgenommen werden, wenn dies der "auf Dauer angelegte" Lebensmittelpunkt des Pflegebedürftigen ist. Für Umbauten in einer Wohngruppe beträgt die maximale Unterstützung 16.000 Euro (2025: 16.720 Euro). Um einen Zuschuss zu erhalten müssen folgende Kriterien vorliegen:

  • Der Umbau hilft ein selbständigeres Leben zu führen
  • Der Umbau erleichtert die Pflege oder macht sie überhaupt erst möglich
  • eine Überforderung der Pflegeperson kann durch den Umbau verhindert werden

Bevor Sie einen Umbau planen, kommt der MD zu Ihnen nach Hause und prüft die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung. Sie können den Kostenvoranschlag über den geplanten Umbau bei der Pflegekasse einreichen, über die tatsächliche Höhe des Zuschusses informieren wir Sie schriftlich.

Stationäre Leistungen:

Bei dem Gedanken an ein Pflegeheim wird es vielen Menschen Angst und Bange. Ein Pflegeheim kann jedoch sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die Angehörigen eine gute Lösung sein. Dort sind Sie rund um die Uhr versorgt und müssen sich um nichts mehr kümmern. Ihre Angehörigen werden dadurch entlastet.

Wichtig ist, dass Sie sich bei der Pflegeheim-Auswahl Zeit lassen und ein Pflegeheim suchen, das zu Ihnen passt und in dem Sie sich wohlfühlen. In vielen Heimen können Sie auch lieb gewonnene Möbel oder Erinnerungsstücke mitbringen. Nutzen Sie für Ihre Suche den PflegeFinder.

Für die Betreuung im Pflegeheim erhalten Sie je nach Pflegegrad unterschiedliche Unterstützung:

Pflegegrad 20242025
1125 €131 €
2770 €805 €
31.262 €1.319 €
41.775 €1.855 €
52.005 €2.096 €

 

Leistungszuschlag seit Januar 2022

Zusätzlich zu diesen Leistungen erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 seit 1. Januar 2022 einen Leistungszuschlag zu Ihrem Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der Pflege in der Pflegeeinrichtung. Seit dem 01. Januar 2024 gelten folgende Werte:

  • 15 Prozent im ersten Jahr
  • 30 Prozent im zweiten Jahr
  • 50 Prozent im dritten Jahr
  • 75 Prozent ab dem vierten Jahr

Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse. Der Pflegebedürftige erhält dann von der Pflegeeinrichtung die Rechnung über den noch verbleibenden Eigenanteil.

Die Kurzzeitpflege ist eine Pflege für "kurze Zeit" in einem Pflegeheim. Sie kommt dann infrage, wenn Ihre Angehörigen verhindert sind und die Pflege zu Hause nicht sichergestellt werden kann oder sich Ihr Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert. Viele nutzen die Kurzzeitpflege auch als Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn zu Hause noch nicht alles geregelt ist, beispielsweise ein Umbau noch andauert oder ähnliches.

Bei der Kurzzeitpflege erhalten Sie einen Betrag in Höhe von bis zu 1.774 Euro (2025: 1.854 Euro) pro Kalenderjahr. Der Anspruch besteht für maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr. Bei Pflegegrad 1 haben Sie einen Anspruch auf 125 Euro (2025: 131 Euro) Entlastungsbetrag. Zusätzlich können Sie bei Pflegegrad 1 einen Antrag auf Kurzzeitpflege im Rahmen der Krankenversicherung stellen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Sie können bis zu 100 % (2024: 1.612 Euro und 2025: 1.685 Euro) Ihres noch nicht verwendeten Anteils der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege nutzen. Das Pflegegeld wird für maximal 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt.

Herzlich willkommen bei der vivida bkk!
Ich bin Vivi und freue mich, Ihnen zu helfen.
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