Brexit
Trotz Brexit am 31.01.2020: Regelungen gelten weiter
Großbritannien ist am 31.01.2020 unwiderruflich aus der Europäischen Union ausgetreten. Was ändert sich für Sie in der Sozial- und Krankenversicherung? Hier ein kurzer Überblick:
Im Rahmen des zwischen der EU und Großbritannien geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen (Partnerschaftsvertrag) gelten die bisherigen Bestimmungen grundsätzlich fort.
Dies gilt z. B. für Touristen (Urlauber), entsandte Arbeitnehmer, Rentner, Studierende und Grenzgänger. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden vom Partnerschaftsvertrag nicht erfasst.
Das bedeutet:
- Die europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) kann in jedem Fall weiter genutzt werden. Die EHIC (auf der Rückseite Ihrer elektronischen Gesundheitskarte) gilt für Touristen, entsandte Arbeitnehmer und Studierende.
- Wohnortfälle (E-Scheine) bleiben weiterhin gültig bzw. können neu ausgestellt werden.
- A1-Bescheinigungen für Entsendungen nach Großbritannien können weiterhin für max. 24 Monate ausgestellt werde.
Detaillierte Infos zu den Auswirkungen des Handels- und Kooperationsabkommens können Sie der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland entnehmen.
Unser Tipp für Sie:
Wir empfehlen allen Reisenden nach Großbritannien eine private Zusatz-Versicherung für Auslandsreisen abzuschließen. Damit ist das Risiko abgesichert, sollte die EHIC in Großbritannien nicht akzeptiert werden. Hier finden Sie nähere Informationen zu den Zusatz-Versicherungen.