Als freiwillig versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie einmal jährlich Ihr Einkommen nachweisen. Dieser Einkommensnachweis ist notwendig, damit wir Ihre Beiträge fair und in Übereinstimmung mit Ihrem tatsächlichen Einkommen berechnen können. Eine rechtzeitige und vollständige Meldung ist wichtig, damit es zu keiner fehlerhaften Beitragsberechnung kommt.
Ihre Beiträge richten sich nach Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Das bedeutet: Alle Einnahmen, die Ihnen für Ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, werden berücksichtigt.
Hierunter fallen:
1. Renten
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, (z. B. von Bund oder Knappschaft-Bahn-See),
- Gesetzliche Renten aus dem Ausland.
2. Versorgungsbezüge, wie beispielsweise:
- Betriebsrenten und Zusatzversorgungen für bestimmte Berufsgruppen,
- Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst,
- Versorgungsbezüge für Personen im Beamten-, Soldaten- oder Richterstatus,
- Kapitalabfindungen, (z. B. anstelle eines Versorgungsbezugs aus einer Direktversicherung),
- Laufende Geldleistungen aus der Altershilfe für Landwirte.
3. Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit
- Gewinne aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit,
- Bruttogehalt, z. B. Sozialversicherungsfreie GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer oder -Geschäftsführerin,
- Überbrückungsgeld oder Gründungszuschuss.
4. Einnahmen aus einer Beschäftigung
- Bruttogehalt und Bruttolohn sowie Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld,
- Sachbezüge, Provisionen oder Vorruhestandsgeld.
5. Weitere Einnahmen
- Kapitalerträge wie Zinsen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- Sozialhilfe oder Mietzuschüsse,
- Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft.
Sind Sie freiwillig versichert und haben keine eigenen Einkünfte, während Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner oder -partnerin privat versichert ist? Dann wird für Ihre Beitragsberechnung das Einkommen Ihres Partners oder Ihrer Partnerin herangezogen – bis maximal zur halben Beitragsbemessungsgrenze.
Verdienen Sie selbst mehr als diese Grenze oder mehr als Ihr Partner oder Ihre Partnerin, wird Ihr eigenes Einkommen zur Berechnung herangezogen. Bitte senden Sie uns auch die Einkommensnachweise Ihres Partners oder Ihrer Partnerin.
- Alle positiven Einkünfte werden berücksichtigt. Eine Verrechnung mit negativen Einnahmen aus anderen Bereichen ist nicht möglich.
- Sonderregelung für Gründungszuschüsse: Der Zuschuss ist steuerfrei, gilt aber in voller Höhe als beitragspflichtige Einnahme. Der Anteil von 300 € monatlich zur sozialen Absicherung bleibt allerdings beitragsfrei.
- Liegt Ihr Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (66.150,00 € jährlich, 5.512,50 € monatlich), wird die Höchstbemessung angesetzt.
- Liegt Ihr Einkommen darunter, benötigen wir einen Nachweis (Einkommensteuerbescheid).
- Legen Sie keinen Nachweis vor, erfolgt die Berechnung auf Basis der Höchstbemessung.
Für alle anderen Versicherten gilt:
- Ihre Beiträge richten sich nach Ihren tatsächlichen Einnahmen.
- Liegt Ihr Einkommen unter der Mindestbemessungsgrenze (1.248,33 € monatlich), wird mindestens dieser Betrag zur Berechnung herangezogen.
- Ihre Beiträge sind bis zum 15. des Folgemonats fällig.
- Beispiel: Ihr Beitrag für Januar muss spätestens am 15. Februar bei uns eingegangen sein.
So zahlen Sie ganz bequem:
- Mit einem Abbuchungsauftrag – so verpassen Sie keine Frist.
- Durch Dauerauftrag oder Überweisung – achten Sie auf eine rechtzeitige Zahlung, da Banklaufzeiten 2–3 Werktage betragen können.
Tipp: Falls sich Ihre Bankverbindung ändert, informieren Sie uns bitte frühzeitig, damit es nicht zu Rückständen Ihrer Beiträge kommt.
Das Leben verändert sich – und wir passen Ihre Beiträge flexibel an. Teilen Sie uns bitte zeitnah mit, wenn sich Ihre Einnahmen ändern, zum Beispiel durch:
- Rentenbeginn oder -anpassung,
- Wechsel in die Selbstständigkeit oder in ein Angestelltenverhältnis,
- Zusätzliche Einkünfte durch Vermietung oder Kapitalerträge.
Bitte senden Sie uns in jedem Fall Ihre aktuellen Einkommensnachweise zu. Nur so können wir Ihre Beiträge korrekt berechnen.
Wichtig: Erfolgt die Meldung zu spät oder erst nach unserer Erinnerung, kann es zu einer Nachforderung von Beiträgen kommen.
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