Sonstige Versicherte als Selbstzahler

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Die vivida bkk bietet Personen, die sonst nicht versichert wären, eine freiwillige Versicherung an.

Nachfolgend haben wir Ihnen beispielhaft einige Personenkreise aufgeführt, die bei der vivida bkk als "sonstige freiwillig Versicherte" bezeichnet werden:

  • Personen, die zum Beispiel nur Miet- und Pachteinnahmen haben
  • Beamte
  • Kinder, die keinen Anspruch auf Familienversicherung haben
  • Ehe- oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), die keinen Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung haben
  • Schwerbehinderte Erwerbslose, ohne anderweitigen Versicherungsschutz

Ihre freiwillige Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der letzten gesetzlichen Krankenversicherung.

Sie endet mit:

  • Beginn einer Pflichtversicherung,
  • Beginn einer Familienversicherung,
  • dem Wirksamwerden der Kündigung bei einem Kassenwechsel,
  • dem Tod.
  • Antrag zur freiwilligen Versicherung
  • Aktuelle Einkommensnachweise
  • Aktueller Einkommensteuerbescheid, wenn vorhanden
  • Die Beiträge in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung richten sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Um die Beitragshöhe berechnen zu können, ist deshalb die Vorlage von Einkommensnachweisen notwendig.
  • Bei einem monatlichen Einkommen unter 1.178,33 Euro beträgt der Mindestbeitrag in der Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 194,31 Euro und in der Pflegeversicherung mit einem Kind* 40,06 Euro (kinderlose 47,13 Euro)
  • Liegt das monatliche Einkommen über 5.175,00 Euro beträgt der Beitrag in der Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld höchstens 835,36 Euro und in der Pflegeversicherung mit einem Kind* 175,95 Euro (kinderlose 207,00 Euro).  

* Für jedes weitere Kind wird längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes ein Abschlag von 0,25 Prozent pro Kind angerechnet.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit werden die Beiträge auf Basis der Einkünfte des aktuellen Einkommensteuerbescheides zunächst vorläufig berechnet. Sobald die tatsächlichen Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres über den Einkommensteuerbescheid festgestellt wurden, wird der Beitrag rückwirkend korrigiert und endgültig festgesetzt.

Die Beiträge sind bis zum 15. des Folgemonats fällig (Beispiel: Ihr Beitrag für Januar muss bis zum 15. Februar gezahlt sein). Für die Zahlung der Beiträge empfehlen wir Ihnen daher einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. Die Beiträge können auch per Überweisung oder per Dauerauftrag gezahlt werden.

In unserem Downloadcenter finden Sie alle erforderlichen Formulare und Anträge. 

Ihre Unterlagen und Fragen können Sie uns gerne über unser Kontaktformular zusenden. 

 

Herzlich willkommen bei der vivida bkk!
Ich bin Vivi und freue mich, Ihnen zu helfen.
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