Beitragseinstufung für freiwillig Versicherte seit dem 01.01.2018
Die Berechnung der Beiträge für freiwillig Versicherte wie zum Beispiel Selbständige oder sonstige Selbstzahler hat sich seit dem 01.01.2018 grundlegend geändert.
Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden zunächst für das laufende Kalenderjahr vorläufig erhoben.
Sobald Ihr Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt, werden Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend endgültig festgesetzt.
Dies gilt auch, wenn Sie pflichtversichert sind und neben einer gesetzlichen Rente oder einem Versorgungsbezug Einkünfte aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit erzielen.
Endgültige Beitragsfestsetzung
Seit dem 01.01.2018 werden gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend geprüft, anhand der tatsächlichen Einnahmen des betreffenden Kalenderjahres.
Die Grundlage hierfür ist Ihr Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr.
Ergeben sich für Sie hierdurch niedrigere Beiträge als vorläufig gezahlt, werden Ihnen die zu viel gezahlten Beiträge natürlich erstattet. Ergeben sich höhere Beiträge, ist die Differenz nachzuzahlen. Dabei müssen wir Mindestbemessungsgrenzen beachten, die der Gesetzgeber jedes Jahr festlegt. Im Jahr 2024 werden Beiträge monatlich aus mindestens 1.178,33 Euro berechnet, auch wenn kein oder nur geringes Einkommen erzielt wird.
Sie haben bis zu 3 Jahre Zeit, Ihren Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr bei uns einzureichen.
Beispiel: Ihr Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2020 muss uns bis zum 31.12.2023 vorliegen. Erhalten wir keinen Einkommensteuerbescheid innerhalb dieser Frist, werden die Beiträge endgültig aus der jeweils geltenden monatlichen Bemessungsgrenze berechnet:
2021: | 4.837,50 Euro monatlich |
2022: | 4.837,50 Euro monatlich |
2023: | 4.987,50 Euro monatlich |
2024: | 5.175,00 Euro monatlich |
Nach Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums ist eine rückwirkende Beitragsherabsetzung für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr innerhalb von zwölf Monaten möglich, gerechnet ab Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Um die Beitragseinstufung in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu korrigieren, brauchen wir aber den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr.
Die 3-Jahres-Frist und die Höherstufung der Beiträge können Sie nur umgehen, wenn Sie folgende Voraussetzung erfüllen:
- Ihr Steuerbescheid wurde erstellt und Sie haben Einspruch dagegen eingereicht? Bitte legen Sie uns dennoch den Einkommensteuerbescheid und die Eingangsbestätigung des Finanzamts über den Einspruch vor.
- Sie haben eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt? Bitte legen Sie uns den Nachweis der Verlängerung der Abgabefrist vom Finanzamt vor. Eine Erklärung Ihres Steuerberaters reicht leider nicht aus.
- Sie haben Ihre Einkommensteuererklärung bereits beim Finanzamt eingereicht und von dort noch keinen Bescheid erhalten? Bitte reichen Sie eine Bescheinigung Ihres Finanzamts ein, dass Ihre Einkommensteuererklärung dort eingegangen, aber noch in Bearbeitung ist.
Sie sind nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet? Bitte reichen Sie uns den Nachweis der Nichtveranlagung vom Finanzamt ein.
Sie haben Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Einkünfte aus Vermietung und/oder Verpachtung und wurden aufgrund des fehlenden Einkommensteuerbescheides, endgültig zum Höchstbeitrag sanktioniert.
Sie haben die Möglichkeit innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Sanktionsbescheides eine Überprüfung Ihrer Beiträge für diesen Zeitraum zu beantragen.
Wichtig ist, dass Sie uns zu Ihrem Antrag die entsprechenden Nachweise, wie zum Beispiel der Einkommensteuerbescheid des entsprechenden Jahres zusenden. Erst dann können wir Ihre Beiträge neu berechnen.
Sie haben auch die Möglichkeit, uns einen Nachweis vom Finanzamt vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, dass Ihr Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Jahr noch nicht erstellt wurde.
Übergangsregelung für 2018/2019
Haben Sie in den Jahren 2018 oder 2019 Ihren Einkommensteuerbescheid nicht oder zu spät abgegeben? Dafür gibt es eine besondere Übergangsregelung. Beantragen Sie in diesen Fällen schriftlich bei uns eine Überprüfung Ihrer Beiträge bis zum 16.12.2024. Wichtig ist auch hier, dass Sie uns die entsprechenden Nachweise einreichen.
Diese Regelung ist zum 16. Dezember 2023 mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PlfStudStG) in Kraft getreten.
Sollte es zu unerwarteten und plötzlichen Einkommensrückgängen kommen, dann können Ihre Beiträge an diese Situation angepasst werden.
Wenn Sie uns dies bei einem Gewinneinbruch von mindestens 25 Prozent durch Vorlage Ihres Vorauszahlungsbescheides und der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) oder anderen geeigneten Unterlagen nachweisen kann eine neue Einstufung erfolgen. Die neue Einstufung erfolgt dann ab dem Monat nach der Einreichung der Unterlagen und wird unter Vorbehalt vorgenommen. Eine endgültige Festsetzung erfolgt dann erst mit Einreichung des Steuerbescheids für das jeweilige Jahr.
Unser Tipp:
Schicken Sie uns Ihren neuen Einkommensteuerbescheid, sobald er Ihnen vorliegt - gerne auch über unser Kontaktformular.
Wir können die hier festgestellten Einkünfte dann sofort bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigen.
Ihren Einkommensteuerbescheid benötigen wir immer vollständig von der ersten bis zur letzten Seite inklusive aller Erläuterungen.