Wer in Rente geht, ist meist wie im bisherigen Berufsleben kranken- und pflegeversichert. Bis auf das Krankengeld werden auch alle gewohnten Leistungen gezahlt. Der Versicherungsschutz kann aufgrund einer Pflichtversicherung (KVdR) oder freiwilligen Mitgliedschaft bei der vivida bkk bestehen. Wer sich wie versichern kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie hoch die zukünftigen Krankenkassenbeiträge sind erfahren Sie hier:
Für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
- Wer berufstätig war, muss in der zweiten Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein, egal ob als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied.
- Anrechenbar sind auch Zeiten der Familienversicherung.
- Als Vorversicherungszeit wird darüber hinaus für jedes Kind/Pflegekind des Rentners eine Zeit von 3 Jahren angerechnet.
- Bei Adoptiv- und Stiefkindern knüpft der Gesetzgeber die Berücksichtigung an spezielle Bedingungen.
Sollten Sie die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen, können Sie sich gerne als freiwilliges Mitglied weiter bei der vivida bkk versichern. Alles Weitere dazu erfahren Sie hier. Rufen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!
Wer sich wegen Bezuges einer gesetzlichen Rente eigentlich in der Krankenversicherung der Rentner versichern müsste, darf sich unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht befreien lassen. Dies gilt beispielsweise für privat Krankenversicherte, die beihilfefähig sind. Sie können ihre private Krankenversicherung bei Rentenbezug weiterführen. Sie müssen allerdings innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei uns einen Antrag auf Befreiung stellen.
Wichtig zu wissen: Eine Befreiung sollte gut überlegt sein. Die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel dauerhafter Natur. Das heißt, eine Rückkehr in die Krankenversicherung als Rentner ist dann kaum mehr möglich.
Als Rentenantragsteller
Bei der Bemessung der Beiträge ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenantragstellers zu berücksichtigen. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen unter anderem folgende Einkunftsarten:
- Versorgungsbezüge
- Arbeitseinkommen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen
- Unfallrenten
- Ausländische Renten
Bei der Beitragsberechnung gilt das vom Gesetzgeber vorgegebene monatliche Mindesteinkommen in Höhe von 1.178,33 Euro, auch wenn die tatsächlichen Einkünfte geringer sind.
Es werden keine Beiträge berechnet, wenn
- die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt werden,
- Sie eine Witwen- bzw. Witwerrente beantragt haben und Ihr verstorbener Ehepartner bereits aufgrund seines Rentenbezugs in der KVdR versichert war. Sofern Versorgungsbezüge oder Einkünfte aus (nebenberuflicher) selbständiger Tätigkeit während des Rentenantragsverfahrens bezogen werden, gilt die Beitragsfreiheit nicht.
Als Rentenbezieher
Als pflichtversicherte Rentnerin oder pflichtversicherter Rentner zahlen Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ausländischen gesetzlichen Renten. Daneben sind auch rentenähnliche Einnahmen aus Versorgungsbezügen, wie zum Beispiel Betriebsrenten, Pensionen und Einnahmen aus nebenberuflicher selbstständigen Tätigkeit beitragspflichtig.
Ihr Krankenversicherungsbeitrag aus der deutschen Rente beträgt 17,09 Prozent des monatlichen Zahlbetrages, inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes. Der Beitrag zur Pflegeversicherung entspricht 3,4 Prozent (bei kinderlosen 4,0 Prozent) des monatlichen Zahlbetrages.
Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich zur Hälfte an der Beitragszahlung zur Krankenversicherung und behält den Eigenanteil von 8,545 Prozent bei Auszahlung der deutschen Rente bereits ein. Die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen Sie in voller Höhe alleine.
Auch aus einer ausländischen gesetzlichen Rente sind Beiträge zu entrichten. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 8,545 Prozent. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von Ihnen alleine zu tragen.
Für Pflichtversicherte, die eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente) bekommen, gibt es einen monatlichen Freibetrag von 176,75 Euro.
Weitere Informationen, Fragen und Antworten mit Beispielen finden Sie auf der Seite Betriebsrenten-Freibetragsgesetz.
Informationen zum Rentenzuschlag ab dem 01.07.2024 erhalten Sie unter hier.