Pflegereform

Was ändert sich in der Pflegeversicherung?
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Pflegereform

Mehr Leistungen für Pflegebedürftige und finanzielle Entlastung kinderreicher Familien

Die Pflege steht vor großen sozialpolitischen Herausforderungen. Bis zum Jahr 2035 wird die Zahl der Pflegebedürftigen auf rund 5,6 Millionen Menschen steigen. Der Gesetzgeber hat eine Pflegereform beschlossen, die die Pflegebedürftigen entlastet und die Leistungen der Pflegeversicherung erweitert. 
 

Mehr Leistungen für Pflege zu Hause und im Heim


Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum Jahreswechsel um 5 Prozent erhöht. Gleichzeitig werden auch die ambulanten Sachleistungsbeträge um 5 Prozent angehoben. Damit die Heimkosten nicht weiter unkontrolliert steigen, werden auch die Zuschläge der Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen gestaffelt angehoben.

Des Weiteren wird ein Entlastungsbudget eingeführt, um pflegende Angehörige noch besser zu unterstützen, eine Auszeit von der anstrengenden Pflegearbeit zu nehmen. Zusätzlich wird der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet, um pflegenden Angehörigen mehr Flexibilität für die Organisation der Pflege zu ermöglichen.
 

Finanzielle Entlastung kinderreicher Familien


Um die Pflegeversicherung nachhaltig zu finanzieren wird bereits zum 01.07.2023 der Beitragssatz um 0,35 Prozent auf 3,40 Prozent angehoben. Auch der Beitragszuschlag, den Mitglieder ohne Kinder zusätzlich zahlen, wird auf 0,60 Prozent erhöht (Kinderlosenzuschlag).

Dadurch stehen der Pflegeversicherung pro Jahr rund 6,6 Milliarden Euro mehr zur Verfügung. Diese sollen die bestehenden Leistungen sowie deren vorgesehene Verbesserungen finanzieren.

Im Gegenzug werden kinderreiche Familien je nach Anzahl der Kinder – durch einen Staffelbeitrag entlastet. Denn das Bundesverfassungsgericht fordert beim Versicherungsbeitrag eine bessere Stellung von Eltern mit mehreren Kindern im Vergleich zu Kinderlosen, die jetzt umgesetzt wird.

Das bedeutet konkret, dass Sie ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren pro Kind 0,25 Prozent weniger Beitrag zahlen. Der Kinderzuschlag bzw. -abschlag wirkt sich nur auf den Versichertenanteil aus. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,70 Prozent.
 

Mitglieder ohne Kind4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,30 %)
Mitglieder mit 1 Kind3,40 % (lebenslang; AN-Anteil: 1,70 %)
Mitglieder mit 2 Kindern3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %)
Mitglieder mit 3 Kindern2,90 % (AN-Anteil: 1,20 %)
Mitglieder mit 4 Kindern2,65 % (AN-Anteil: 0,95 %)
Mitglieder mit mehr als 4 Kindern2,40 % (AN-Anteil: 0,70 %)

 


Ihre individuelle Situation steht im Mittelpunkt – Elterneigenschaft mitteilen


Um Ihren persönlichen Beitragssatz richtig erheben zu können, müssen Sie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der so genannten "beitragsabführenden Stelle" (in den meisten Fällen der Arbeitgeber) mitteilen. Bitte warten Sie ab, bis sich Ihr Arbeitgeber bzw. die für Sie zuständige "beitragsabführende Stelle" meldet.

Solange müssen Sie selbst nicht aktiv werden.

Weitere Informationen zur Pflegereform finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

FAQ zum neuen Beitragsrecht

Nein. Neben dem Alter ist auch das Verwandtschaftsverhältnis relevant. Es zählen leibliche Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder. Enkel- und Pflegekinder können nur unter gewissen Umständen berücksichtigt werden.

Erbringen Sie den Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt Ihres Kindes, gilt dieser mit Beginn des Monats der Geburt. Ansonsten ab dem Beginn des Folgemonats, in dem Sie den Nachweis erbringen.

Ja, denn ein zentrales bundesweites digitales Verfahren ist leider noch nicht etabliert, für die Zukunft aber geplant. Solange es diese übergreifende Datenstelle nicht gibt, ist die Kinderzahl jeweils von beiden Elternteilen an die jeweilige beitragsabführende Stelle zu melden.

Ja. Auch bei Entgeltersatzleistungen, wie z. B. (Kinder-)Krankengeld, wirken sich Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder reduzierend auf Ihren Beitrag aus. Allerdings wird es auch hier zu einer nachträglichen Erstattung der überzahlten Beiträge kommen.

Leider nein. Die Regelung sieht vor, Eltern nur in der Zeit der aktiven Kindererziehung zu entlasten. Allerdings werden Eltern nie den Kinderlosenzuschlag zahlen, unabhängig vom Alter des Kindes/der Kinder.

Ja. Auch vor dem 25. Lebensjahr verstorbene Kinder werden berücksichtigt. Es ist unerheblich, ob das Kind vor dem 01.07.2023 oder danach verstarb.

Ja. Denn aktuell gibt es leider keine zentrale Datenstelle, bei der versichertenbezogen die berücksichtigungsfähigen Kinder für den individuellen Beitrag zur Pflegeversicherung hinterlegt sind. Wechseln Sie Ihren Arbeitgeber, melden Sie sich arbeitslos, oder beantragen Sie eine Rente, müssen Sie Ihre Elterneigenschaft in jedem Fall erneut mitteilen. Erst zum 31.03.2025 soll ein zentrales und digitales Verfahren eingerichtet werden.

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